( § 27 Z 4 AngG ) Es muss für eine Arbeitnehmerin zweifellos als Verletzung einer besonderen familiären Verpflichtung als Mutter ihrer Tochter - im Kindesalter und ohne Reiseerfahrung - gegenüber erscheinen, wenn sie diese, anstatt auf dem Flughafen einer Flugbegleiterin selbst übergeben zu können, während des gesamten Abflugtages allein sich selbst überlässt, so dass für sie eine Kollision ihrer arbeitsrechtlichen Vertragspflicht mit einer höherwertigen Pflicht, nämlich der Obsorgepflicht nach § 144 ABGB, die ihrerseits nur in Zusammenhang mit der Wahrung des Kindeswohles nach § 178a ABGB gesehen werden kann, und damit ein rechtmäßiger Hinderungsgrund nach § 27 Z 4 AngG vorgelegen ist. ASG Wien 30.08.2000, 13 Cga 64/97v, Berufung erhoben.