( § 27 Z 1 und Z 2 AngG ) Der Verlust des Vertrauens muss auf einem Verhalten beruhen, das nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also objektiv betrachtet - eine Entlassung rechtfertigt. Das Erfordernis der Objektivität schließt nicht aus, dass bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des Arbeitnehmers in bestimmten Fällen auch auf persönliche Momente, wie z.B. eine erst kurzfristige, allenfalls mit neuen Problemstellungen behaftete Tätigkeit, verbunden mit mehreren neuen Aufgaben wie die Erlernung neuer EDV-Programme, Rücksicht genommen werden muss. OLG Wien 30.11.1999, 7 Ra 218/99a.