( § 2 Abs 2, § 28 AuslBG ) Wird die Arbeitsleistung einer Ausländerin im Betrieb des Arbeitgebers mit dessen Arbeitsmitteln erbracht und kommt sie auch dem Unternehmen des Arbeitgebers zugute, wird die Ausländerin iSd § 2 Abs 2 AuslBG von diesem Arbeitgeber bewilligungspflichtig beschäftigt, auch wenn für die Arbeitsleistung nicht die Ausländerin selbst, sondern allenfalls ihr Ehemann entlohnt wird. VwGH 12.11.1999, 97/09/0301. (Bescheid aufgehoben)