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§ 1154 ABGB

ARD 5198/32/2001 Heft 5198 v. 9.3.2001

( § 1154 ABGB ) Der sich in einem Vergleich zur Zahlung eines Bruttobetrages verpflichtende Arbeitgeber übernimmt eine Abzugspflicht, die (erst) bei Zahlung der Schuld entsteht (vgl. OGH 12. 10. 1994, 9 Ob A 188/94 , ARD 4635/15/95). Der die Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Dienstvertrag regelnde Vergleich, der eine Bruttosumme enthält und mit einer Generalklausel abschließt, beinhaltet eindeutig die Pflicht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. OLG Wien 12.09.2000, 8 Ra 155/00y, Revision unzulässig.

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