( § 1155 Abs 1 ABGB ) Die Anrechnung von anderweitig zu verdienendem Entgelt im Falle nicht zustande gekommener Dienstleistungen eines Arbeitnehmers, der zur Dienstleistung bereit war und durch Umstände, die aufseiten des Arbeitgebers lagen, daran gehindert worden ist, muss zum Entgelt im Verhältnis zeitlicher Konkurrenz stehen. Ein anderweitiger, das Entgelt des § 1155 ABGB übersteigender Verdienst kann daher nicht für Zeiten angerechnet werden, in denen der Arbeitnehmer keinen anderweitigen Verdienst hatte. ASG Wien 14.02.2000, 32 Cga 84/99b, 32 Cga 85/99, Berufung erhoben.