( § 2 Abs 1, § 7 DHG ) Anerkennt ein Arbeitnehmer eine Schadenersatzforderung des Arbeitgebers nicht konstitutiv, wird eine Aufrechnung mit fälligen Lohnansprüchen nach Ablauf der Widerspruchsfrist nur insoweit wirksam, als der Arbeitgeber die Schadenersatzforderung vorher entsprechend den Grundsätzen der Dienstnehmerhaftung gemäßigt hat.
OGH 08.11.2000, 9 Ob A 262/00w