( § 1155 ABGB ) Auch wenn den Arbeitgeber ein erhebliches Verschulden an einer ungerechtfertigten und schließlich auch für rechtsunwirksam erklärten Entlassung trifft, was auch für den Maßstab der Anrechnungspflicht von anderweitig zu verdienendem Entgelt von Bedeutung ist, hat sich der Arbeitnehmer tatsächlich während des Zeitraumes des Anfechtungsverfahrens verdientes Entgelt anrechnen zu lassen.