( § 1152 ABGB, § 26 EStG ) Dass Reisekosten - wie im vorliegenden Fall - pauschal und ohne Abrechnungsverpflichtung abgegolten werden, ändert am Charakter der Abgeltung als Aufwandersatz nichts, sofern im Durchschnitt die konkreten Aufwendungen im Wesentlichen der Summe der Pauschalen entsprechen bzw. die Pauschalzahlungen nicht unrealistisch hoch angesetzt wurden. OGH 02.03.2000, 9 Ob A 57/00y .