( § 1014 ABGB ) Sind die Voraussetzungen in einem vom Arbeitgeber auf einer Dienstreise zugewiesenen und bezahlten Hotel nicht derartig, dass dem Arbeitnehmer ein Wechsel des Hotels zugestanden werden kann, bzw. wäre, wenn der Arbeitnehmer von sich aus Handlungen gesetzt hätte, die seine Lage verbessert hätten, ein Hotelwechsel nicht erforderlich gewesen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten eines anderen Hotels.