( KV-Denkmal-, Fassaden-, Gebäudereinigung ) Haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kostenersatz in Höhe der tarifgünstigsten Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels, sind diese unabhängig vom Nachweis ihrer tatsächlichen Aufwendungen und unabhängig von tatsächlichen Arbeitstagen und Dienstverhinderungen in Höhe der tarifgünstigsten Variante am Monatsbeginn zu ersetzen. Kann der Arbeitnehmer bei Dienstverhinderung tatsächlich keine Fahrtkosten nachweisen und besteht eine tarifgünstigere Variante, ist nur diese zu ersetzen.