( § 39 Abs 1 AngG ) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Dienstzeugnis, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Geht ein Dienstzeugnis dadurch über diese gesetzlichen Erfordernisse hinaus, dass es eine lobende Bewertung („zu unserer Zufriedenheit“) und gute Wünsche für den weiteren Berufsweg enthält, ist das Dienstzeugnis nur im Umfang der tatsächlichen Arbeitsverrichtung ohne lobende Zusätze auszustellen. ASG Wien 29.08.2000, 14 Cga 64/99d, Berufung erhoben.