( § 2 Abs 2 lit a, § 4 BUAG ) Die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer in der Zeit, als er nicht einem den Bestimmungen des BUAG unterliegenden Erdbewegungsbetrieb (§ 2 Abs 2 lit a BUAG), sondern einem Güterbeförderungsbetrieb zugeordnet gewesen sei, als Kraftfahrer eingesetzt wurde, lässt keinen Rückschluss auf eine nach dem BUAG anrechenbare Beschäftigungszeit zu, weil diese Tätigkeit sowohl in Güterbeförderung s- als auch in Erdbewegungsbetrieben ausgeübt werden kann. OGH 17.11.1999, 9 Ob A 296/99s .