( § 1330 ABGB ) Nach der Rechtsprechung (vgl. OGH 26. 6. 1997, 8 Ob A 187/97a , ARD 4875/6/97) kann auch das Verbreiten wahrer Tatsachen (hier: in einem Aushang des Betriebsratsvorsitzenden) rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen, was jedenfalls dann zutrifft, wenn dessen Interessen unnötig verletzt werden, wenn also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliegt. Für die Interessenabwägung iSd § 1330 ABGB kommt es immer auf den Gesamteindruck der Tatsachenbehauptungen und das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers an (vgl. OGH 25. 9. 1997, 6 Ob 161/97p, ARD 4939/19/98). OGH 01.12.1999, 9 Ob A 234/99y .