( § 419 ZPO ) Haben die Parteien schon vor der formellen Berichtigung der Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt erlangt, beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Rechtsmittelfrist zu laufen.
OGH 10.02.1999, 9 Ob A 291/98d
Im Fall einer Berichtigung eines Urteils beginnt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen. Die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nimmt auf den Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels aber dann keinen Einfluss, wenn auch ohne Berichtigung für den Rechtsmittelwerber über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung kein Zweifel bestehen konnte.