( § 46 Abs 2 ASGG, § 1385 ABGB ) Ein Generalvergleich über die Rechtsnatur eines Dienstverhältnisses und über die Höhe der Ansprüche daraus kann nicht wegen Irrtums über gerade diese strittig gewesenen Umstände angefochten werden und dessen Auslegung ist keine der Revision zugängliche erhebliche Rechtsfrage.
OGH 06.09.2000, 9 Ob A 137/00p