( § 863 ABGB ) Hat ein Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung seinen Fortsetzungsanspruch mit Feststellungsklage zwar umgehend geltend gemacht, wurden jedoch Vergleichsgespräche nach Eintritt des Ruhens des Verfahrens nicht mehr geführt, stellt eine Verfahrensfortsetzung mehr als 1½ Jahre nach Ruhenseintritt keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar.
OLG Wien 27.09.2000, 9 Ra 112/00g