( § 4 Abs 1 EStG, §§ 57 ff. BewG ) Da die Zweckbestimmung der Bewertungsbestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG), nämlich die Ermittlung des tatsächlichen Vermögenswertes zu einem bestimmten Zeitpunkt, sich wesentlich von der - u.a. auch vom Vorsichtsprinzip im Bilanzsteuerrecht und der dynamischen Bilanzauffassung geprägten - Bewertung für Zwecke der Ermittlung der zeitraumbezogenen Ertragsteuern unterscheidet, erscheint eine Orientierung der Auslegung des BewG 1955 am EStG 1988 ausgeschlossen, weil damit Ungleiches gleich behandelt werden würde. VwGH 31.05.2000, 98/13/0149. (Beschwerde abgewiesen)