( § 14 EStG ) In Hinblick auf die schrittweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters und die dadurch bedingten Rückstellungen können die Änderungen des Pensionsrechtes erstmals im Jahresabschluss zum 31. 12. 2002 berücksichtigt werden und kann das Pensionsantrittsalter dabei nicht mit 56,5 bzw. 61,5 Jahren, sondern mit 57 bzw. 62 Jahren angenommen werden. BMF 02.01.2001.