( § 18 ErbStG, § 6 Abs 1 BewG ) Zur Wertermittlung einer Schenkung eines gewerblichen Unternehmens oder eines Anteiles daran ist keineswegs der Einheitswert des Unternehmens maßgeblich. Die Höhe des Betriebsvermögens ergibt sich vielmehr aus der Summe der einzelnen mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter zuzüglich der mit dem Einheitswert bewerteten Betriebsgrundstücke abzüglich der mit dem Teilwert bewerteten Verbindlichkeiten. Dabei folgt insbesondere aus § 6 Abs 1 BewG 1955, wonach Lasten oder Schulden, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt werden, dass Rückstellungen nicht als Verbindlichkeiten abzugsfähig sind. VwGH 25.05.2000, 2000/16/0066-0071. (Bescheide aufgehoben)