( § 9 EStG , § 6, § 64 Abs 1 BewG ) Rückstellungen für nach dem Bilanzstichtag fällige Abfertigungen und für Bürgschaften vor Inanspruchnahme des Bürgen sowie Prozesskostenrückstellungen für nicht anerkannte bzw. aufgrund eines Prozessverlustes drohende Schadenersatzforderungen sind bei der Bewertung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nicht zu berücksichtigen.
VwGH 14.12.2000, 95/15/0199