( § 2 Abs 1 , § 24 BewG idF vor BGBl 1993/818 ) Nach § 24 BewG idF vor BGBl 1993/818 wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehepartner gehören, wenn das Vermögen der Ehepartner gemäß § 78 Abs 1 BewG zusammenzurechnen ist. Die privatrechtlichen Beziehungen der einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit haben außer Betracht zu bleiben; es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehepartnern Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist. VwGH 27.09.2000, 95/14/0109, 0110. (Bescheid aufgehoben)