( § 12 Abs 4 AlVG idF vor BGBl 1996/201 ) Die - nicht im Ermessen der Behörde stehende - Zulassung einer Ausnahme von der in § 12 Abs 3 lit f AlVG vorgesehenen Verneinung der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit setzte vor der Novelle zum AlVG, BGBl 1996/201, bezogen auf einen dem „Studium“ iSd § 12 Abs 4 AlVG obliegenden Arbeitslosen für die Dauer seines Studiums, voraus, dass eine Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen grundsätzlich im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorlag. Unter dem Gesichtspunkt des in der Vergangenheit erbrachten Erweises einer objektiven Vereinbarkeit zwischen Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung genügt auch ein Werkstudium während mehrerer, im Wesentlichen ununterbrochener arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse, deren letztes unmittelbar der Arbeitslosigkeit vorangegangen sein muss und vom Arbeitslosen nicht zwecks Fortsetzung des Studiums freiwillig gelöst worden sein darf. VwGH 15.11.2000, 96/08/0153. (Bescheid aufgehoben)