( § 12 Abs 3 lit f AlVG idF vor BGBl 1996/201 ) Ein arbeitsloser Werkstudent muss, damit ein Studium seinem Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 12 Abs 3 lit f AlVG nicht entgegensteht, bei Beurteilung der Parallelität von Studium und Beschäftigung nicht demselben Studium parallel zu seiner Beschäftigung nachgegangen sein, um die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs 4 AlVG zu erfüllen. Ebenso kommt es auch auf die Intensität des früheren Studiums nicht an.