( § 12 Abs 3 lit f und Abs 4 AlVG idF vor BGBl 1996/201 ) Hatte ein Werkstudent im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit - auch bei Abzug der auf die Hauptferien entfallenden Zeit - eine für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs 4 AlVG ausreichende Parallelität von Studium und Beschäftigung aufzuweisen, konnte er auch bei Fortdauer des Studiums arbeitslos sein. VwGH 15.11.2000, 96/08/0143. (Bescheid aufgehoben)