( § 12 Abs 4 AlVG idF vor BGBl 1996/201 ) Hat ein Werkstudent zumindest bis zum Ende seines letzten anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses sein Studium noch nicht beendet und ist er daneben einer Beschäftigung nachgegangen, beeinträchtigt eine dem Eintritt der Arbeitslosigkeit nachfolgende Unterbrechung des Studiums den Nachweis der Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung nicht, wenn auf eine für den Nachweis des Werkstudiums ins Gewicht fallende Verschiedenheit des später (wieder) aufgenommenen Doktoratsstudiums gegenüber dem neben der früheren Beschäftigung ausgeübten Studium nichts hinweist. VwGH 15.11.2000, 96/08/0149. (Bescheid aufgehoben)