( § 12 Abs 4 AlVG idF vor BGBl 1996/201 ) Erfüllten die letzten beiden Dienstverhältnisse innerhalb des Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit - zwischen denen eine Unterbrechung von lediglich 2 Wochen lag - gerechnet vom Ende der Hauptferien bis zum Ende des zweiten Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs 4 AlVG von der in § 12 Abs 3 lit f AlVG vorgesehenen Verneinung der Arbeitslosigkeit infolge Absolvierung einer Ausbildung, liegt Arbeitslosigkeit auch dann vor, wenn das zweite Dienstverhältnis keine 6 Monate gedauert hat. VwGH 15.11.2000, 96/08/0155. (Bescheid aufgehoben)