( § 12 Abs 4 AlVG idF vor BGBl 1996/201 ) Betrug schon das letzte, dem Eintritt der Arbeitslosigkeit vorausgegangene Dienstverhältnis eines Werkstudenten 23 Wochen, von denen allerdings ein erheblicher Teil auf die Hauptferien entfiel, war der nur 8 Tage betragende zeitliche Abstand zwischen zwei Dienstverhältnissen nicht so groß, dass er der Annahme eines im Wesentlichen ununterbrochenen Werkstudiums entgegenstünde, und dauerte das erste der beiden Dienstverhältnisse innerhalb des Jahres vor Eintritt der Arbeitslosigkeit allein schon weit mehr als 20 Wochen, wobei in diese Zeit keine Hauptferien fielen, waren die Mindestvoraussetzungen für die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs 4 AlVG in Bezug auf die erforderliche Parallelität von Beschäftigung und Studium klar überschritten.