( § 12 Abs 3 lit f, § 12 Abs 5 AlVG idF vor BGBl 1996/201 ) Eine Fortbildungsveranstaltung, die in Hinblick auf Lehrinhalte, Lehrziele und den entsprechenden organisatorischen Rahmen zweifelsfrei als Lehrgang anzusehen ist, der wegen seiner Dauer und Intensität der Inanspruchnahme auch nicht darauf zugeschnitten ist, dass er von berufstätigen Personen neben der Berufsarbeit (allenfalls auch im Rahmen des Urlaubsanspruchs) ohne Unterbrechung ihres Dienstverhältnisses oder zumindest ohne bedeutsame, am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers nicht durchsetzbare Einschränkungen der zeitlichen Inanspruchnahme aus dem Dienstverhältnis besucht werden kann, ist arbeitslosengeldschädlich.