( § 82 lit e GewO ) Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, der eine Nebenbeschäftigung im Gewerbe des Arbeitgebers ausübt, kann im Einzelfall zumutbar und das Nebengeschäft daher nicht als Entlassungsgrund geeignet sein.
OGH 31.05.2000, 9 Ob A 19/00k
Konkurrenztätigkeit