( § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG ) Nur erlaubte Beschäftigungszeiten sind Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung eines Befreiungsscheines, auch wenn der Ausländer von der Behörde nicht anerkannte Beschäftigungszeiten für erlaubte Beschäftigungen gehalten oder dies nach den Behauptungen des Arbeitgebers angenommen hat, weil nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubte Beschäftigungszeiten nicht maßgebend sind und erlaubte Beschäftigungszeiten auch nicht gutgläubig oder durch fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers erworben werden können. VwGH 21.10.1998, 96/09/0187. (Beschwerde abgewiesen)