( § 14e Abs 1 Z 2 AuslBG ) Die Arbeitserlaubnis ist zu verlängern, wenn in den letzten 2 Jahren zumindest 18 Monate - dem AuslBG unterliegende - Beschäftigungszeiten vorliegen. Hiebei ist Ausgangspunkt des Beobachtungszeitraumes nicht der Beginn der Geltung der bisherigen Arbeitserlaubnis, sondern jener Zeitpunkt, der 2 Jahre vor Antragstellung liegt. Einzubeziehen sind alle jene Zeiten, in denen der Ausländer einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen ist, auch wenn dies aufgrund anderer arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen als einer Arbeitserlaubnis iSd § 14a Abs 1 AuslBG erfolgt ist. VwGH 28.09.2000, 99/09/0085. (Beschwerde abgewiesen)