( § 15a Abs 2 AuslBG, ARB 1/80 ) Wurde die für einen Befreiungsschein - tatbestandsmäßig wirkende - Ehe wegen Nichtigkeit mit Wirkung ex tunc aufgehoben, hat dies zur Folge, dass die Ehepartner als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind und dass das für die Verlängerung des Befreiungsscheines notwendige Tatbestandsmerkmal einer aufrechten Ehe während des vom Gesetz umschriebenen Zeitraumes nicht vorliegt, so dass auch eine Verlängerung des darauf beruhenden Befreiungsscheines nicht infrage kommt.