( § 26 Z 2 AngG, § 1153 ABGB ) Zwischen Vertragspartnern ist ein Dienstverhältnis zustande gekommen, auch wenn eine Arbeitnehmerin in einem Dienstverhältnis mit ihrem Ehemann als Vertreter des Arbeitgebers mehr oder minder nur auf Abruf Arbeitsleistung zu erbringen hat und das Ausmaß und die Auslastung allein der Ehemann bestimmt. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen und sie behält auch ihren Lohnanspruch, wenn der Ehemann ihr weniger Arbeit als geschuldet aufträgt. Hat sie in den letzen Monaten des Dienstverhältnisses vor der Konkurseröffnung keinerlei Lohnzahlungen bekommen und auch den Ehemann zur Zahlung unter Androhung des Austrittes aufgefordert, ist der Austritt zu Recht erfolgt und ihr Entgeltanspruch eine Konkursforderung. ASG Wien 22.03.2000, 2 Cga 211/99h, Berufung erhoben.