( § 1151, § 1152, § 1158 ABGB ) In einem Freundschafts- und Liebesverhältnis, in dem auch Arbeitsleistungen erbracht werden, kann nur dann ein Entgeltanspruch aus einem aufrechten Dienstverhältnis geltend gemacht werden, wenn die geleisteten Dienste nicht ohnedies schon mit geschenkten Geldbeträgen abgedeckt worden sind.
OLG Wien 22.05.2000, 8 Ra 89/00t