( § 1497 ABGB ) Auch wenn die Aufnahme einer Gehaltsforderung in die Bilanz noch kein Anerkenntnis begründet, kann aus dem ausdrücklichen Hinweis auf den aufrechten Bestand dieser Forderung bei einer Bilanzbesprechung in Anwesenheit des Forderungsberechtigten auf ein zumindest konkludentes Anerkenntnis geschlossen werden.
OGH 26.04.2000, 9 Ob A 121/00k