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§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG

ArbeitsrechtARD 5160/12/2000 Heft 5160 v. 10.10.2000

( § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ) Nach der Rechtsprechung kann eine Kündigung nicht nur erfolgreich angefochten werden, wenn das verpönte Motiv der ausschließliche Beweggrund für die Kündigung gewesen ist. Vielmehr genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich war (vgl. OGH 14. 11. 1996, 8 Ob A 2308/96m , ARD 4828/29/97). Die Abweisung einer primär auf § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG gestützten Kündigungsanfechtungsklage kommt daher nur in Betracht, wenn bei Abwägung aller Umstände die höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Kündigung im Wesentlichen durch einen anderen, eben nicht verpönten Kündigungsgrund motiviert war. OLG Wien 28.02.2000, 8 Ra 239/99x, in Aufhebung von ASG Wien 11. 2. 1999, 25 Cga 72/97h, ARD 5083/17/99 und ARD 5083/16/99.

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