( § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ) Kündigungen infolge von „Kopfprämien“ für den Geschäftsführer bei Abbau von Mitarbeitern, wegen Nichtberücksichtigung einer Bewerbung als Abteilungsleiter und der anschließenden Erklärung, unter einem anderen Abteilungsleiter nicht arbeiten zu wollen, oder wegen negativer Äußerungen nach Kündigungen anderer Mitarbeiter sind nicht als Motivkündigungen anfechtbar.
ASG Wien 16.02.2000, 33 Cga 62/98y, Berufung erhoben