( § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ) Nach der Rechtsprechung kann eine Kündigung nicht nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn das verpönte Motiv (hier: Einfordern der Auszahlung offener Entgeltfortzahlungen) der ausschließliche Beweggrund für die Kündigung gewesen ist. Vielmehr genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich war (vgl. OGH 14. 11. 1996, 8 Ob A 2308/96m , ARD 4828/29/97). Eine Abweisung einer auf § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG gestützten Kündigungsanfechtung kommt daher nur in Betracht, wenn bei Abwägung aller Umstände die höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Kündigung durch die geltend gemachten personenbezogenen oder betrieblichen Kündigungsgründe motiviert war. OLG Wien 24.11.1999, 8 Ra 140/99p.