( § 4 Abs 1 Stmk. KanalabgG ) Bei Berechnung des Kanalisationsbeitrages nach dem Steiermärkischen Kanalabgabengesetz kommt es bei der Vervielfachung des Einheitssatzes lediglich auf die verbaute Grundfläche nicht aber auf die unterkellerte Grundfläche, einerseits und die Geschoßanzahl andererseits an, mit der das Ausmaß der Grundfläche zu multiplizieren ist. Die Fläche der Geschoße ist ohne Bedeutung. VwGH 28.02.2000, 95/17/0126. (Beschwerde abgewiesen)