( § 4 Z 3 Slbg. KanalbenützungsgebO ) Sieht eine Kanalbenützungsgebührenordnung eine jährliche Vorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr im Voraus vor, hat die Abgabenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Beginn desselben zu erfolgen. Ist der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der vor der Gebührenvorschreibung jeweils zuletzt festgestellte tatsächliche Jahreswasserverbrauch zugrunde zu legen, ist der vor der erstmaligen Zulässigkeit der Gebührenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr (also vor dem 1. 1. dieses Jahres) jeweils zuletzt festgestellte tatsächliche Jahreswasserverbrauch der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde zu legen. VwGH 20.03.2000, 99/17/0314, 0315. (Beschwerden abgewiesen)