( § 4 Abs 2 Stmk. KanalabgG ) Es ist zulässig, die Errichtung einer Kanalanlage (teilweise nicht über Anschlussgebühren, sondern) über Kredite zu finanzieren und die Rückzahlung dieser Kredite mit den Benützungsgebühren zu decken. Aus der Beziehung zwischen der Höhe der Anschlussgebühren und jener der Benutzungsgebühren ergibt sich jedoch nichts für die finanzausgleichsrechtliche Einordnung der Kanalanschlussgebühren. Die Gemeinde ist nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben frei, zwischen verschiedenen Finanzierungsarten zu wählen. Zu diesen Vorgaben gehört - im Bundesland Steiermark - auch das Höchstmaß des Einheitssatzes, das § 4 Abs 2 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz festlegt. VfGH 06.10.1999, V 33/99.