( § 25 FinStrG, § 6 Abs 3 Gasöl-StBG ) Gemäß § 25 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter ist jedoch mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Der Ausschluss der Anwendung des § 25 FinStrG in § 6 Abs 3 Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz (Gasöl-StBG), BGBl 1966/259 idF Art III der Finanzstrafgesetznovelle 1975, das mit § 63 Abs 2 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl 1994/630, aufgehoben wurde, bezieht sich dem klaren Wortlaut der Regelung nach nur auf Abgabenhinterziehungen und nicht auch auf fahrlässige Abgabenverkürzungen. VwGH 26.06.2000, 2000/17/0109. (Bescheid aufgehoben)