( § 37 Abs 1 lit a FinStrG ) Für die Frage gewerbsmäßiger Begehung des Finanzvergehens der gewerbsmäßig begangenen Abgabenhehlerei durch einen Treuhänder durch Weiterverkauf von durch Schmuggel ins Inland gebrachten Landschildkröten ist es weder entscheidend, ob der Treuhänder die Zoohandlung (hier: Familienbetrieb) „weitgehend eigenverantwortlich“ geführt hat, noch ob er „Einnahmen aus Weiterverkäufen von Tieren unmittelbar für sich selbst verbuchen hätte können“. Vielmehr kommt es für diese Beurteilung auf die Absicht des Täters an, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, immer aber als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Diese Form des Vorsatzes kann unter Verweis auf die vom wirtschaftlichen Erfolg des Familienbetriebes abhängigen Einkünfte des Tierhändlers angenommen werden. OGH 23.09.1999, 15 Os 90/99.