( § 33 FinStrG, § 2 Abs 2 EStG ) Wählt ein Steuerpflichtiger bei einem Verlustabschreibungsmodell eine Gestaltung, bei der ein wirtschaftliches Risiko ausgeschlossen ist, was zu ungerechtfertigten (und steuerlich nicht anzuerkennenden) Verlustzuweisungen führt, kann die Finanzstrafbehörde davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige - auch wenn er als Spezialist in Wohnbaufragen „in Abgabenangelegenheiten nicht besonders bewandert“ sein sollte - als wirtschaftlich denkender Mensch bei Ausschluss des Risikos nicht von der Zulässigkeit der Geltendmachung von steuerlichen Verlusten ausgegangen ist, und daher vorsätzliches Handeln bei der Abgabenhinterziehung annehmen.