( § 281 Abs 1 Z 11 StPO, § 20, § 26, § 33 FinStrG ) Einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Geldstrafe für eine Verkürzung der Umsatzsteuer durch Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen und für eine über mehrere Jahre fortgesetzte Lohnsteuerverkürzung durch Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten mangelt es an Abhaltewirkung. OGH 15.03.2000, 13 Os 13/00.