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§ 29 Abs 3 lit b FinStrG, § 21 UStG 1972

Lohnsteuer und AbgabenARD 5159/20/2000 Heft 5159 v. 6.10.2000

( § 29 Abs 3 lit b FinStrG, § 21 UStG 1972 ) Da seit dem Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl 1989/660, eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 21 UStG 1972 nur mehr dann besteht, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung nicht fristgerecht oder nicht zur Gänze entrichtet oder der Abgabepflichtige vom Finanzamt zur Einreichung aufgefordert wird - somit insbesondere dann nicht, wenn sich für einen Vorauszahlungszeitraum keine Abgabenschuld ergibt -, kann aus der bloßen Nichtabgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung allein oder aus dem Unterbleiben einer Umsatzsteuervorauszahlung die Verwirklichung eines Finanzvergehens nicht erschlossen werden und somit (ohne Hinzutreten einer Kenntnis der Finanzstrafbehörde von weiteren konkreten Tatumständen) von einer auch nur teilweisen Tatentdeckung, die bei Selbstanzeige die Straffreiheit ausschließen würde, keine Rede sein.

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