( § 7 Abs 3 Z 1, § 33 AlVG idF BGBl 1996/201 ) In Fällen, in denen sich ein Ausländer zwar einerseits formell nicht im Inland aufhalten darf, andererseits aber auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht gesetzt werden dürfen, verbietet die Verfassungsrechtslage den Ausschluss von der Gewährung von Notstandshilfe. Vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen, ist der Status eines Arbeitslosen, der über einen Aufenthaltstitel an sich verfügt und sich daher erlaubterweise im Inland aufhält, jenem aufgrund eines Aufenthaltstitels iSd § 7 Abs 4 AlVG idF BGBl 1996/201 (nämlich: in Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfügbarkeit) gleichzuhalten. VwGH 29.03.2000, 98/08/0215. (Bescheid aufgehoben)