( § 7 Abs 1 Z 2, § 14, § 15 AlVG ) Die Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG, vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d.h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs 1 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor, ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist.