( § 7 Abs 1 AlVG idF BGBl 1996/201 ) Der Status eines Arbeitslosen, dessen Inlandsaufenthalt rechtlich nicht beendet werden darf, weil er Abschiebungsschutz nach der Genfer Konvention genießt oder weil er allenfalls unter Berücksichtigung des Art 8 MRK nicht außer Landes geschafft werden darf, hat in Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfügbarkeit einen Aufenthaltstitel im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitslose über einen gültigen Sichtvermerk verfügt. VwGH 23.02.2000, 99/03/0142. (Bescheid aufgehoben)