( § 255 Abs 3 ASVG ) Kann ein Arbeiter auf die Tätigkeit eines Portiers verwiesen werden, steht auch die Unkenntnis der deutschen Sprache der Verweisung nicht entgegen, weil mit dem Gesundheitszustand nicht in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen, die die Erlangung eines Arbeitsplatzes erschweren, nicht zu berücksichtigen sind.